Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Internet-Access-Provider?

14.05.2000 Informationsquelle

Die Schweizerische Bundespolizei beauftragte im Jahre 1999 das Bundesamt für Justiz zu prüfen, ob Internet-Zugangsvermittler für illegale Inhalte nach neuem Medienstrafrecht strafrechtlich verantwortlich seien. Zusammenfassung der Ergebnisse Das Bundesamt für Justiz kommt in seinem Gutachten vom 24. Dezember 1999 zum Ergebnis, auch reine Zugangsvermittler könnten, wenn der Autor nicht vor Gericht gestellt werden kann, im Sinne des Medienstrafrechts (Art. 27 und 322bis StGB) subsidiär verantwortlich sein. Wegen der Distanz zwischen Provider und Autor sei die strafrechtliche Verantwortlichkeit aber nur in engen Grenzen zu bejahen; sie setze insbesondere voraus, dass die Provider von einer Strafverfolgungsbehörde klar auf den illegalen Inhalt aufmerksam gemacht worden sei. Für die Fälle, in denen nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 125 IV 206) das Medienstrafrecht nicht anwendbar ist, also zumal bei Rassendiskriminierung, harter Pornographie und Gewaltdarstellungen, gilt laut dem Gutachten die vor Inkrafttreten des Medienstrafrechts bestehende Rechtslage: die Access-Provider können also als Gehilfen zur Haupttat bestraft werden, allerdings, so das Gutachten, nur in den für die Anwendung des Medienstrafrechts gezogenen Schranken. Materialien und Dokumentation Gutachten zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Internet-Acces-Providern gemäss Art. 27 und 322bis StGB (209 KB) Projektverantwortliche/Auskunftspersonen Peter Ullrich, Tel. 031 322 40 12 <<< Bundesamt für Justiz

14.05.2000, Providerliste Admin